Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Allgemeines - Geltungsbereich
  1. Für alle - auch zukünftigen - Verträge und Lieferungen gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Alle früheren Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB
  4. Diese Bedingungen und die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen abgeschlossenen Verträge und Lieferungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
II. Zustandekommen von Verträgen
  1. Unsere Angebote, Preise und sonstigen Aussagen sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen oder Leistungen beginnen.
  2. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben. Unsere Abbildungen, Maße, Gewichts-, Sortierungs- und sonstige Leistungsangaben gelten nur annähernd; insbesondere Analysenangaben sind, auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen, nur ungefähr. Der Zusatz „ cirka“ oder „etwa“ oder eine ähnliche Angabe berechtigt uns zu Abweichungen um bis zu 15 % der Kontraktmenge nach oben oder unten. Muster gelten stets als unverbindliche Typenmuster.
  3. Änderungen in der Warenbeschaffenheit, die nach Treu und Glauben als für den Vertragsabschluss unwesentlich zu erachten sind, sind zulässig.
III. Lieferung
  1. Für die Auslegung verwendeter Handelsklauseln sind die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung maßgebend.
  2. Der Verkauf untersteht dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt auch hinsichtlich der Einsatzstoffe und der Handelsware, inklusive technischer Geräte. Bei Importwaren gilt zusätzlich der Vorbehalt der geglückten Einfuhr und Ankunft der Ware. Nach dem Absatzfondgesetz zu leistende Beiträge werden seitens des Verkäufers nicht erstattet.
  3. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraums erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Unruhen, Ein-/ Ausfuhrbeschränkungen , behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrungen, Naturkatastrophen wie z.B. außergewöhnliche Hitze, Nässe oder Frostperioden) und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren (z.B. mangelnde Transportmöglichkeiten), sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferpflicht entbunden, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Wir werden uns auf die genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn der Kunde von ihrem Eintritt unverzüglich benachrichtigt wurde. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so haben wir das Recht, entschädigungslos ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese gelten jeweils als selbstständige Lieferung bzw. Leistung und sind auf Anforderung gesondert zu zahlen. Wird die Bezahlung einer Teillieferung oder Teilleistung unberechtigt verzögert, so können wir die weitere Lieferung oder Leistung aussetzen.
  5. Die Übernahme oder Abnahme durch den Käufer hat zu erfolgen, sobald wir ihm die Bereitstellung der Ware angezeigt haben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist auch ohne Ablehnungsandrohung berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers in einem Lager oder Kühlhaus unserer Wahl einzulagern oder sie anderweitig freihändig zu verkaufen sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder vom Vertrag zurücktreten.
  6. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige auf den Kunden über.
  7. Sämtliche Kosten der Verpackungsentsorgung gehen zu Lasten des Käufers.
  8. Die Be- und Entladung unseres Lieferfahrzeugs ist bei den Kunden unverzüglich nach dem Eintreffen des Transportmittels durchzuführen. Etwaige Kosten für verzögerte Entladungen gehen zu Lasten des Käufers.
IV. Transport und Gefahrenübergang
  1. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Lager. Ist ein Versand vereinbart, so erfolgt dieser auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels anderweitiger Vereinbarung bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne für die Wahl der schnellsten oder billigsten Möglichkeit verantwortlich zu sein. Soweit nicht durch die verwendeten Handelsklauseln unter Beachtung der Incoterms etwas anderes festgelegt wird, geht die Gefahr immer mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt insbesondere auch bei der Klausel „frei Bestimmungsort“. Ist vereinbart, dass die Ware am Lager oder Kühlhaus abgenommen wird, so geht die Gefahr mit Aushändigung des Lieferscheins oder einer gleichmäßigen zur Empfangnahme der Ware legitimierten Urkunde bzw. mit Umschreibung der Ware auf seinen Namen auf den Käufer über.
  2. Soweit wir nach ausdrücklicher Vereinbarung oder den verwendeten Handelsklauseln nicht zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet sind, reist die Ware grundsätzlich unversichert. In diesen Fällen werden wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers für eine Versicherung zum Rechnungswert gegen die üblichen Transportgefahren sorgen.
  3. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport sowie bei Mängeln der Ware, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen Transportschaden handelt, hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns sofort zu unterrichten. Bei Lieferungen per Bahn ist die bahnamtliche Tatbestandsaufnahme durchzuführen, bei LKW-Lieferung ein Tatbestandsprotokoll aufzunehmen, welches vom LKW-Fahrer und vom Empfänger zu unterzeichnen ist. Bei LKW-Lieferungen ist auf der Vorderseite aller Ausfertigungen des Frachtbriefes zusätzlich ein vom Frachtführer sowie Empfänger offiziell bestätigter Vermerk anzubringen. Bei Lieferungen aus Staatshandelsländern darf keine Ablieferungsquittierung erteilt werden, bevor nicht der LKW-Fahrer das Schadensprotokoll unterzeichnet hat. Tatbestandsaufnahme, Protokolle und Vermerke auf den Frachtbriefen müssen auch die beim Öffnen des Gefährtes festgestellten Kerntemperaturen, welche bei Waggonversand bahnamtlich und beim LKW-Versand durch den LKW-Fahrer bestätigt sein müssen, enthalten. Diese Unterlagen sind uns unverzüglich zu übersenden.
  4. Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc.) versandt, ist der Kunde verpflichtet, Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl und Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch innerhalb einer ihm gesetzten Frist von einer Woche nicht, schuldet er uns den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Zahl und Güte erforderlich ist.
V. Preise
  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk.
  2. Mangels anderweitiger Angaben verstehen sich die Preise in EURO. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen können insbesondere beruhen auf: Wechselkursdifferenzen bei der Vereinbarung eines Preises in einer anderen Währung als EURO; Änderungen öffentlicher Abgaben oder Zuwendungen (z.B. Änderungen von Einfuhrabgaben, Zöllen oder Verbrauchssteuern, Einführung von Ausfuhrabgaben, oder Änderung von Erstattungen); nach Vertragsabschluss auftretende Änderungen der Frachtraten.
  4. Erhöhen sich unsere Einstandskosten nach Vertragsabschluss, z.B. im Fall von Miss- oder Minderernten um mehr als 20%, so können wir verlangen, dass der Preis von den Vertragsparteien in angemessener Höhe neu festgesetzt wird.
  5. Ist der Preis gewichtsabhängig, so sind die am Versandort vor Abgang der Ware auf handelsübliche Weise festgestellten Gewichte verbindlich. Bei Importware sind die Rechnungsgewichte des Abladers maßgeblich.
VI. Zahlung und Zahlungsverzug
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, oder wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Für den Fall, dass der Kunde uns ermächtigt hat, Forderungen im Wege des Lastschriftverfahren einzuziehen bzw. seiner kontoführenden Bank zu diesem Zweck im Einzugsermächtigungs-verfahren mittels Lastschrift Auftrag zu unseren Gunsten erteilt hat, muss er für ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tragen.
  3. Die Kosten für den Zahlungsverkehr trägt der Kunde. Die Anforderung von Voraus- und Abschlagszahlungen ist möglich.
  4. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung, zu der wir nicht verpflichtet sind. Akzeptieren wir Wechsel, so trägt die Kosten der Diskontierung und der Einziehung der Kunde; Diskontspesen Wechselsteuern, Verzugszinsen sind sofort zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen.
  5. Der Käufer gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu diesem Zeitpunkt innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, und schuldet dann neben Mahn-, Einziehungskosten und Schadensersatz Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für unsere Forderungen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, ohne dass dies für uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar war. Verweigert der Kunde die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle weiteren Lieferungen einzustellen und Ersatz der bisher gemachten Aufwendungen zu verlangen. Darüber hinaus sind wir bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände berechtigt, das gewährte Zahlungsziel für bereits gelieferte Waren zu widerrufen.
VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender und bedingter Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen, solange wir aus einer im Interesse des Käufers eingegangenen Wechselhaftung nicht endgültig befreit sind; er bleibt auch dann bestehen, wenn unsere einzelnen Forderungen in laufende Rechnungen genommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Kunde ist zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit dadurch das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt uns der Käufer schon jetzt das Miteigentum an dem durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelegenen Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen.
  3. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt, soweit die Weiterveräußerung unter ausdrücklichem Hinweis auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfolgt und der Kunde sich seinerseits das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinem Abnehmer vorbehält.
    Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung erwachsenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Er ist jedoch bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Von dem Recht zum Widerruf der Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns zur Einziehung und Durchsetzung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen herauszugeben. Auf Verlangen har er Wechsel und Schecks, die für die Vorbehaltsware bei ihm eingehen, durch Indossament an uns zu übertragen.
  4. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware. Danach eingehende Beträge aus früheren Weiterveräußerungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
  5. Solange uns Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware zustehen, hat der Kunde sie auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zu versichern und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren, sie getrennt von anderen Beständen zu lagern und sie, auch in seinen Büchern, als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die Entschädigungsansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Kunde uns bereits jetzt ab.
  6. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts oder anderen hier vereinbarten Sicherungsrechte in dem Land, in das oder durch das wir auf Anweisung des Kunden liefern, an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, für deren Erfüllung auf seine Kosten zu sorgen.
  8. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Waren berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  9. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl in dem übersteigenden Wert an ihn zurück zu übertragen.
VIII. Mängelrügen, Gewährleistung
  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eintreffen am vereinbarten Bestimmungsort auf Mängel, Warenart und Menge zu untersuchen. Er muss hierzu Stichproben von mindestens 1 % der Ware vornehmen. Die Untersuchung hat sich auf alle für die Ver- oder Bearbeitung wesentlichen Qualitätsmerkmale zu beziehen sowie auf solche Merkmale, die von den Einfuhruntersuchungsbehörden überprüft werden.
  2. Offensichtliche Mängel an frischer oder tiefgekühlter Ware müssen wie folgt gerügt werden:
    Mängel, die bei sachgerechter Untersuchung vor Beginn der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen. Mängel, die trotz sachgerechter Untersuchung erst während der Entladung festgestellt werden können, sind dann zu rügen; die weitere Entladung ist sofort einzustellen.
    Der Fahrer des Lastzuges ist zur schriftlichen Bestätigung auf der Vorderseite des Originalfrachtbriefes aufzufordern. Verwehrt er dies, so ist eine konkrete Beschreibung der festgestellten Fehler auf der Vorderseite aller Frachtbriefausfertigungen und Lieferscheine anzubringen und vom Empfänger rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Rügen müssen insbesondere auf den Ausfertigungen enthalten sein, die der Straßenfrachtführer als Ablieferungsquittung ausgehändigt erhält. Pauschale Sätze wie z.B. „unter Vorbehalt“ oder „unter üblichen Vorbehalt“ sind unwirksam. Für Mängel, bei denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Transportschaden handelt, gilt darüber hinaus IV. Ziffer 3. Wir können verlangen, dass die beanstandete Ware vor weiterer Entladung von einem von uns zu bestellenden Sachverständigen begutachtet wird. Holt der Kunde die Ware ab, so sind offensichtliche Mängel vor Übernahme zu rügen. In jedem Fall müssen offensichtliche Mängel bei leicht verderblicher Ware innerhalb von 6 Stunden, bei anderer Ware binnen von 12 Stunden nach Ablieferung gerügt werden. Die Mängelrüge hat fernschriftlich mittels Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Form zu rügen.
  3. Der Käufer ist zur eigenen ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge auch dann verpflichtet, wenn er die Ware weiterveräußert.
  4. Wird die gelieferte Ware verarbeitet oder bearbeitet, so erlöschen alle Gewährleistungsansprüche für Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung vorher erkennbar gewesen wären.
  5. Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer nach seiner Wahl entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Wahlrecht besteht nicht im Fall eines Regresses nach § 478 BGB. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig herbeigeführt hat. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers oder des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne räumt der Verkäufer dem Käufer nicht ein. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr, beginnend ab Gefahrenübergang. Für den Fall des Lieferantenregresses nach § 478 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  6. Dem Käufer stehen über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche zu, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstigen Pflichtverletzungen oder bei deliktischem Handeln. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Verkäufer, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Ansprüche auf Schadenersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb der Ausschlussfrist von 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
  7. Für die von uns gelieferten Waren sind die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) maßgeblich. Abweichungen für das Ausland bedürfen besonderer Vereinbarungen.
IX. Internationale Verkaufsverträge

Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG). In diesem Fall gelten hinsichtlich der Schriftform sowie Haftung des Verkäufers für Vertragsverletzungen - abweichend von den vorstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen - folgende Sonderregelungen:

  1. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
  2. Der Verkäufer haftet dem Besteller auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Er haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
  3. Im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen sind, oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesem Fall ist der Besteller berechtigt Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
    Macht der Besteller von dem vorgenannten Recht Gebrauch, haben wir ein Recht zur Ersatzlieferung. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Besteller die Vertragsaufhebung verlangen. Zur Vertragsaufhebung ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung unzumutbar ist oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verpflichtungen ist unser Unternehmenssitz in Usedom.
  2. Zuständig für die Entscheidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte auf der Basis Usedom. Nach seiner Wahl kann der Kläger eine Klage auch bei dem für den Geschäftssitz des Beklagten zuständigen Gericht erheben.

Stand 01.02.2019
17406 Usedom